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Allgemeine Vertragsbedingungen für die Nutzung der „CEC mobility“ – Ladekarte der CEC Haren GmbH & Co. KG

Stand 01.04.2024

1. Gegenstand der Allgemeinen Vertragsbedingungen

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der CEC Haren GmbH & Co. KG (im Folgenden: CEC) und dem Antragssteller der CEC-mobility-Ladekarte (im Folgenden nur als „Ladekarte“ bezeichnet).

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Der Vertrag über die Nutzung der Ladekarte zwischen der CEC und dem Antragsteller kommt zustande durch Vertragsangebot des Antragstellers und Vertragsannahme durch die CEC. Der Antragsteller erteilt sein verbindliches Vertragsangebot durch Übersendung oder Übergabe des Auftragsformulars

(https://www.cec-mobility.de/auftragsformular). Eine Übersendung kann per Post oder mittels elektronischer Übermittlung erfolgen.

2.2. Die CEC wird den Vertragsschluss nach Zugang des Auftragsformulars unverzüglich mit einem separaten Anschreiben bestätigen.

3. Ausgabe, Freischaltung, Eigentum und Verlust der Ladekarte

3.1. Die Ladekarte erhält der Antragsteller i. d. R. mit dem separaten Schreiben gem. Ziff. 2.2.. Abweichend hiervon kann eine Ausgabe der Ladekarte durch die CEC oder einem von ihr beauftragten Dritten auch bei Übergabe des Auftragsformulars durch den Antragsteller erfolgen.

3.2. Die Freischaltung der Ladekarte durch CEC erfolgt zu dem im separaten Anschreiben gem. Ziff. 2.2. genannten voraussichtlichen Termin. Sie erfolgt jedoch nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Antragstellers gem. §§ 355, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Antragsteller fordert die CEC hierzu ausdrücklich auf.

3.3. Die Ladekarte bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit Eigentum der CEC und ist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an diese zurückzugeben. Ein Verlust der Ladekarte ist der CEC unverzüglich mitzuteilen. Für die Ausgabe einer „Ersatzkarte“ erhebt die CEC vom Antragsteller einen Kostenbeitrag in Höhe von 25,00 €.

4. Nutzungsbedingungen

4.1. Nach Freischaltung der Ladekarte hat der Antragsteller die Möglichkeit, die gesamte öffentliche Ladeinfrastruktur der CEC zu nutzen und sein im Auftragsformular angegebenes Elektrofahrzeug aufzuladen. Das Aufladen vom Auftragsformular abweichender Elektrofahrzeuge und anderer elektrischer Verbraucher sowie die Überlassung bzw. Weitergabe der Ladekarte an einen Dritten ist ausdrücklich untersagt.

4.2. Der Ladevorgang wird durch Autorisierung mithilfe der Ladekarte freigegeben und endet entweder durch einen Abmeldevorgang oder das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation der Ladestationen ist strengstens untersagt.

4.3. Die Ladestationen sind stets bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzen. Die Nutzung ist der Benutzerführung (s. Klartext-Display bzw. Bedienungsanleitung seitlich auf den Ladesäulen) an der jeweiligen Ladestation zu entnehmen.

4.4. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass im Wechselrichter seines Ladegerätes kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V).

4.5. Schäden an den Ladestationen der CEC oder Fehlermeldungen sind dieser unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.

4.6. Die an den jeweiligen Ladestationen durch Beschilderung festgesetzte Höchst-Park-/Ladedauer ist zwingend einzuhalten. Bei Überschreitung der festgesetzten Höchst-Park-/Ladedauer behält sich die CEC die Geltendmachung einer „Blockiergebühr“ in Höhe von 0,08 € je volle Minute vor. Dem Antragsteller bleibt der Nachweis gestattet, der CEC seien diese Kosten nicht oder nicht in geltend gemachter Höhe entstanden.

5. Preise, Preisanpassungen

5.1. Informationen zu den geltenden Preisen für die Nutzung der Ladeinfrastruktur können dem Preisblatt „Ladekartentarife“ der CEC entnommen werden. Das Preisblatt in seiner jeweils gültigen Fassung kann unter https://www.cec-mobility.de/ladekarte abgerufen werden.

5.2. Die CEC behält sich ausdrücklich Änderungen bezogen auf das für die Nutzung der Ladeinfrastruktur zu entrichtende Entgelt vor. Erhöhungen der Preise sind nur zum Monatsersten möglich. Der Antragsteller wird hierüber rechtzeitig, einen Monat vor der geplanten Änderung schriftlich oder auf elektronischem Wege informiert. Ist der Antragsteller mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, das Vertragsverhältnis zum Wirksamwerden der Änderung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der Antragsteller im Rahmen der vorgenannten Information gesondert hingewiesen.

6. Verbrauchsmessung

6.1. Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts verwendet die CEC den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messeinrichtungen.

6.2. Der Antragsteller kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. d. Eichgesetzes von der CEC verlangen. Ergibt die Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der CEC zu erstatten oder der Fehlbetrag von Antragsteller nachzuentrichten.

6.3. Die Kosten für die Nachprüfung der Messeinrichtung fallen dem Antragsteller nur dann zur Last, sofern die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.

6.4. Ansprüche nach Ziffer 7.2. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Abrechnungszeitraums beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

7. Abrechnung

7.1. Die Entgelte für die Nutzung der Ladeinfrastruktur werden monatlich unter Berücksichtigung der Bezugsverhältnisse in Rechnung gestellt.

7.2. Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder elektronisch erfolgen. Der Antragsteller stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält.

8. Zahlung

8.1. Die Rechnungsbeträge werden monatlich durch Teilnahme am Bankeinzug mittels SEPA-Lastschriftverfahren durch die CEC abgebucht.

8.2. Beim SEPA-Lastschriftverfahren wird jede Abbuchung mindestens drei Tage vor dem Bankeinzug durch eine Pre-Notification (Vorankündigung) mitgeteilt.

8.3. Einwände des Antragstellers gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.

9. Verzug, Sperrung der Ladekarte

9.1. Bei Zahlungsverzug ist die CEC, wenn sie erneut zur Zahlung aufgefordert hat, berechtigt, die Ladekarte zu sperren. Entstandene Kosten wird die CEC pauschal berechnen und an den Antragsteller weiterberechnen.

9.2. Die pauschale Berechnung darf, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.

9.3. Auf Verlangen des Antragstellers ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Ihm ist insoweit der Nachweis gestattet, der CEC seien diese Kosten nicht oder nicht in der Höhe entstanden.

10. Laufzeit, Kündigung

10.1 Sofern keine Mindestvertragslaufzeit mit dem Antragsteller vereinbart worden ist, können beide Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

10.2 Bei Verträgen mit Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag beidseitig mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der Laufzeit gekündigt werden.

10.3 Sofern eine Kündigung nach Ziff. 10.1. nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann sodann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Entscheidend für die Einhaltung der Kündigungsfristen ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Die Kündigung bedarf der Textform.

10.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund für die CEC liegt insbesondere vor,

  • wenn der Antragsteller an den Ladesäulen andere als im Ladekartenantrag angegebene Elektrofahrzeuge auflädt;
  • wenn der Antragsteller die Ladekarte einem Dritten zur Nutzung überlässt;
  • wenn sich der Antragsteller mit Zahlungen aus dem Vertrag wiederholt in Verzug befindet.

11. Haftung

11.1. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die durch ihn an den Ladestationen verursacht werden.

11.2. Die CEC haftet nicht für solche Schäden, die dadurch entstehen, dass die Ladestationen entgegen der Bedienungsanleitung oder auf sonstige unsachgemäße Weise benutzt werden.

11.3. Die Haftung der CEC sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wird. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung der CEC auf den Schaden, den der Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.4. Die CEC sowie die jeweiligen Roaming-Verbundpartner sind bemüht, im Rahmen ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten die Nutzungsmöglichkeit der einzelnen Ladestationen täglich 24 Stunden sicherzustellen. Aufgrund von Wartungsarbeiten, technisch bedingten Störungen oder aufgrund höherer Gewalt kann es vorkommen, dass die Nutzungsmöglichkeit einzelner Ladestationen zeitweise eingeschränkt ist. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf ständige, ununterbrochene Funktionalität jeder einzelnen Ladestation der ihm gem. Ziff. 4.1. zur Verfügung stehenden öffentlichen Ladeinfrastruktur.

12. Datenschutz

12.1. Verantwortlicher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (insbes. der Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellern ist: CEC Haren GmbH & Co. KG, Lindenallee 2, 49733 Haren, E-Mail: info@cec-mobility.de, Tel.: 05936 / 92297-0, Internet: www.cec-mobility.de.

12.2. Der/Die Datenschutzbeauftragte der CEC steht dem Antragstellern für Fragen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter CEC Haren GmbH & Co. KG, Datenschutzbeauftragter, Lindenallee 2, 49733 Haren, E-Mail: info@cec-mobility.de zur Verfügung.

12.3. Die CEC verarbeitet folgende Kategorien personenbezogener Daten: Kontaktdaten des Antragstellern (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Verbrauchsdaten, Abrechnungsdaten (z. B. Bankverbindungsdaten), Daten zum Zahlungsverhalten.

12.4. Die CEC verarbeitet die personenbezogenen Daten des Antragstellers zu den folgenden Zwecken und auf folgenden Rechtsgrundlagen:

  1. a) Erfüllung (inklusive Abrechnung) des Vertrages und Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage des Antragstellers auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO.
  2. b) Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. wegen handels- oder steuerrechtlicher Vorgaben) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.
  3. c) Direktwerbung und Marktforschung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der CEC oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
  4. d) Soweit der Antragsteller der CEC eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Telefonwerbung erteilt hat, verarbeitet die CEC personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Eine Einwilligung zur Telefonwerbung kann der

Antragsteller jederzeit gemäß Art. 7 Abs. 3 DS-GVO widerrufen.

  1. e) Bewertung der Kreditwürdigkeit des Antragstellers sowie Mitteilung von Anhaltspunkten zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit des Antragstellers durch die Auskunftei SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DS-GVO. Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der nvb oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die CEC übermittelt hierzu personenbezogene Daten über die Beantragung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie Daten über nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die genannte Auskunftei. Der Datenaustausch mit der Auskunftei dient auch der Erfüllung gesetzlicher

Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Antragstellern (§§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Auskunftei verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie zudem zum Zwecke der Profilbildung (Scoring) um Dritten Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Antragstellers zu geben. In die Berechnung der Kreditwürdigkeit fließen unter anderem die Anschriftendaten des Antragstellers ein.

12.5. Eine Offenlegung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Antragstellers erfolgt – im Rahmen der in Ziffer 12.4. genannten Zwecke – ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: Auskunfteien, Abrechnungs- oder IT-Dienstleister oder andere Berechtigte, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung oder Berechtigung besteht.

12.6. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an oder in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht.

12.7. Die personenbezogenen Daten des Antragstellers werden zu den unter Ziffer 12.4. genannten Zwecken solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Antragstellers solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse der CEC an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.

12.8. Der Antragsteller hat gegenüber der CEC Rechte auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO); Berichtigung der Daten, wenn sie fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DS-GVO); Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und die Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist oder der Antragsteller eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten widerrufen hat (Art. 17 DS-GVO); Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 lit. a) bis d) DS-GVO genannten Voraussetzungen gegeben ist (Art. 18 DS-GVO), Datenübertragbarkeit der vom Antragsteller bereitgestellten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DS-GVO), Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO) und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO).

12.9. Verarbeitet die CEC personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Antragstellers, verpflichtet sich der Antragsteller seine Mitarbeiter darüber zu informieren, dass die CEC für die Dauer des Vertragsverhältnisses die folgenden Kategorien personenbezogener Daten der Mitarbeiter zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages verarbeitet: Kontaktdaten (z. B.: Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur Stellenbezeichnung. Der Antragsteller informiert die betroffenen Mitarbeiter darüber, dass die Verarbeitung der benannten Kategorien von personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO erfolgt. Außerdem teilt er den betroffenen Mitarbeitern die Kontaktdaten der CEC als Verantwortlichem sowie des/der Datenschutzbeauftragten der CEC mit.

Widerspruchsrecht

Der Antragsteller kann der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber der CEC ohne Angabe von Gründen jederzeit widersprechen. Die CEC wird die personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für die Zwecke der Direktwerbung und/oder Marktforschung verarbeiten und die Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (beispielsweise zur Erfüllung des Vertrages) erforderlich ist.

Auch anderen Verarbeitungen, die die CEC auf ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO stützt, kann der Antragsteller gegenüber der CEC aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Antragstellers ergeben, jederzeit unter Angabe dieser Gründe widersprechen. Die CEC wird die personenbezogenen Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, sie kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Antragstellers überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Der Widerspruch ist zu richten an: CEC Haren GmbH & Co. KG, Lindenallee 2, 49733 Haren, E-Mail: info@cec-mobility.de, Tel.: 05936 / 92297-0, Fax: 05936 / 92297-15. 

13. Anpassungen dieser Bedingungen

Die CEC ist zur Anpassung dieser Bedingungen berechtigt. Der Antragsteller wird hierüber rechtzeitig schriftlich oder auf elektronischem Wege informiert. Widerspricht er nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang dieser Information gilt die Änderung als vom Antragsteller genehmigt. Auf diese Rechtsfolge wird der Antragsteller im Rahmen der vorgenannten Information gesondert hingewiesen.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Sitz der CEC.